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11 U 94/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-21, 11 U 94/19
11 U 94/19Tribunal supérieur21 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-21
Aktenzeichen: 11 U 94/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0221.11U94.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin stehen aufgrund der bei ihr infolge ihres Wegeunfalls vom 05.03.2014 erfolgten Nachschau durch den Durchgangsarzt Dipl.-Med. P.vom 14.08.2014 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
Die Beklagte ist, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, passivlegitimiert. Bei der Nachschau am 14.08.2014 wurde Dipl.-Med. P.als Durchgangsarzt für die Beklagte in deren öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich tätig, weshalb die Beklagte als Körperschaft, in deren Dienst der Durchgangsarzt stand, die Haftungsverantwortung für etwaige Pflichtverletzungen trifft.
Das Tätigwerden von Dipl.-Med. P.als Durchgangsarzt steht zwischen den Parteien grundsätzlich nicht im Streit und wird auch dadurch dokumentiert, dass er einen Nachschaubericht auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck fertigte. Mit der Nachschauuntersuchung überwacht der Durchgangsarzt den Verlauf und den Erfolg der bisherigen allgemeinen Heilbehandlung. Er entscheidet bei jeder Nachschau erneut darüber, ob weiterhin infolge des Arbeitsunfalls Leistungen des Unfallversicherungsträgers im Rahmen einer allgemeinen Heilbehandlung erforderlich sind und ob die allgemeine Heilbehandlung ggf. weiterhin ausreichend ist oder nunmehr Maßnahmen im Rahmen einer besonderen Heilbehandlung anzuordnen sind.
Dabei besteht kein Zweifel daran, dass Dipl.-Med. P.mit Wirkung für die Beklagte zum Durchgangsarzt bestellt wurde. Die Bestellung zum Durchgangsarzt erfolgte durch den Landesverband der Berufsgenossenschaften, deren Spitzenverband der DGUV ist, und nicht durch jede Einzelne der zahlreichen Berufsgenossenschaften selbst (vgl. § 24 des Vertrags vom 01.01.2011 über die Durchführung der Heilbehandlung i. V. m. § 34 Abs. 2 u. 3 S. 1 SGB VII). Dem DGUV ist auch die Beklagte angeschlossen. Dagegen, dass Dipl.-Med. P.in einem ordnungsgemäßen Verfahren bestellt wurde und die erforderliche Qualifikation für die Bestellung hatte, besteht kein Anlass zu Zweifeln.
Die Haftung der Beklagten beschränkt sich nicht auf die Entscheidung des Durchgangsarztes, ob unfallbedingt eine allgemeine Heilbehandlung durchzuführen oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Durchgangsärztliche Untersuchungen, insbesondere auch Befunderhebungen zur Stellung einer zutreffenden Diagnose und die anschließende Diagnosestellung, sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Art der Heilbehandlung. Ein Fehler in diesem Stadium steht regelmäßig der Vorgabe des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen, eine möglichst frühzeitige nach dem Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Mithin bilden die Befunderhebung und die Diagnosestellung die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung über die erforderliche Heilbehandlung. Aufgrund des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs zwischen der Diagnosestellung und den vorbereitenden Maßnahmen wie der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung erscheint es sachgerecht, das gesamte ärztliche Tätigwerden mit Befunderhebung, Diagnosestellung, gegebenenfalls auch der Erstversorgung des Patienten dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreis des Durchgangsarztes zuzuordnen. Denn diese Tätigkeiten gehen ineinander über, können nicht sinnvoll auseinandergehalten werden und stellen aus Sicht des Geschädigten einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden kann (vgl. BGH, NJW 2017, S. 1742 u. 1745).
Aus diesen Gründen fällt auch die während des Nachschautermins gestellte Nebendiagnose einer Beinverkürzung 1,5 cm rechts bei der Klägerin ungeachtet des weiterhin im Nachschaubericht enthaltenen Zusatzes: „Geschilderte Beschwerdesymptomatik ist nicht unfallbedingt“ in den öffentlich-rechtlichen Verantwortungsbereich des Durchgangsarztes und damit der Beklagten. Denn es wird deutlich, dass die Klägerin bei dem Nachschautermin über Beschwerden klagte, hinsichtlich derer eine Beurteilung erforderlich war, ob es sich solche aus dem Wegeunfall vom 05.03.2014 handelte, oder ob die Beschwerden auf einer anderen unfallunabhängigen Erkrankung beruhten. Die Herausnahme dieses Nebenbefundes aus dem öffentlich-rechtlichen Verantwortungskreis würde sich damit als unnatürliche Aufspaltung einheitlichen Lebensvorgangs bei der Nachschau darstellen, welche der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung für nicht angängig gehalten hat.
Ob etwas anderes gelten würde, wenn Dipl.-Med. P.der Klägerin eine Verordnung über Einlagen für die Schuhe ausgestellt hätte, kann dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der Befragung der Klägerin steht außer Frage, dass eine derartige Verordnung nicht erfolgt ist. Vielmehr erfolgte die Verordnung der Einlagen am gleichen Tage durch den nachfolgend von der Klägerin aufgesuchten Arzt Dr. M., der im Rahmen eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages mit der Klägerin und nicht als Durchgangsarzt für die Beklagte handelte.
Zweifelhaft erscheint nach dem Vortrag der Klägerin hingegen, ob die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung des für sie tätigen Durchgangsarztes zu verantworten hat.
Obwohl bei Sachverhalten aus dem medizinischen Fachgebiet keine hohen Anforderungen an den Vortrag einer fachlich nicht vorgebildeten Partei gestellt werden dürfen, bestehen vorliegend erhebliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Klägervortrages. Denn nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin im Senatstermin besteht kein Zweifel, dass die Klägerin in der Klageschrift und im weiteren Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits unter Verstoß gegen ihre aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht unvollständig und sachlich falsch vorgetragen hat.
Zwar steht außer Frage, dass Dipl.-Med. P.im Nachschautermin am 14.08.2014 nebenbefundlich die Diagnose einer Beinverkürzung von 1,5 cm im Liegen bei der Klägerin gestellt hat, welche er im Nachschaubericht vom gleichen Tage dokumentierte. Soweit die Klägerin jedoch behauptet, dass diese Diagnose unrichtig sei, hat sie durch Vorlage des von ihrer Prozessbevollmächtigten bewusst unvollständig kopierten Arztberichts der Orthopäden Dr. K. und Dr. B. aus der Praxis Dr. A. und Kollegen vom 10.07.2017 (vgl. auch Arztbericht des Dr. T.vom 21.08.2014, Bl. 21 f. der Beiakte SG Dortmund, S 17 U 311/15) verschwiegen, dass auch in dieser Praxis bei der dort erfolgten Untersuchung vom 14.08.2014 ebenfalls ein Beckenschiefstand rechts von -1 cm festgestellt wurde. Weiterhin wurde am 18.08.2014 dokumentiert, dass mit Einlagen ein Beckengeradstand vorhanden war. Soweit dann am 04.09.2014 die mit in der Anlage zur Klageschrift enthaltene Eintragung „Beckengradstand“ verzeichnet war, findet sich hierfür keine andere plausible Erklärung, als dass dieser Beckengradstand ebenfalls erst durch das Tragen von Einlagen erzielt wurde, was nur keine erneute Erwähnung fand. Damit liegt nach dem Arztbericht der Dres. K. und B. vom 10.07.2017 nahe, dass die Diagnose einer Beinverkürzung durch Dipl.-Med. P.zutreffend war. Eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen der Ärzte aus der Praxis Dr. A. und Kollegen ist nicht erfolgt. Ein Grund, warum auch diese Beurteilung fehlerhaft sein sollte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insofern reicht die von der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik, die vor dem 04.09.2014 aufgetreten war, nicht aus, denn diese kann auf anderen Ursachen als einer fehlerhaften Veränderung der Einlagen beruhen (z. B. degenerative Prozesse, Folge des Wegeunfalls vom 05.03.2014 oder eines anderen vorangegangenen Ereignisses).
Letztlich kann aber die Frage eines schuldhaften Pflichtverstoßes dahinstehen, denn die Klage scheitert jedenfalls aus weiteren, nachfolgend aufgeführten Gründen.
Denn auch wenn man unterstellen wollte, dass die Diagnose einer Beinverkürzung von 1,5 cm im Liegen durch Dipl.-Med. P.fehlerhaft war, fehlt es an der Kausalität dieser Diagnose für den geltend gemachten Schaden.
Die Verordnung erhöhter Einlagen, die nach der Behauptung der Klägerin Ursache der folgenden Beschwerdesymptomatik geworden sein soll, erfolgte nicht durch den Durchgangsarzt, sondern durch den nachfolgenden Behandler Dr. M.. Dieser Vorgang steht jedoch nach allen Umständen mit der vorangegangenen Tätigkeit von Dipl.-Med. P.in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang.
Gegen einen solchen Zusammenhang spricht bereits, dass Dipl.-Med. P.im Nachschaubericht vom 14.08.2014 ausdrücklich vermerkt hat: „weiter Tragen der neuen Einlagen!“. Daraus wird deutlich, dass er anlässlich des von ihm erhobenen Befundes keineswegs die Anfertigung neuer Einlagen befürwortete oder für notwendig erachtete, sondern die Beibehaltung der bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, am 01.07.2014 von Dr. N. verordneten und sodann von der Klägerin getragenen Einlagen für ausreichend hielt. Soweit ihr der im Anschluss an den Nachschautermin aufgesuchte Dr. M. aus der Praxis Dr. A. und Kollegen gleichwohl erhöhte Einlagen verschrieb, fehlt nach den vorliegenden Unterlagen jeder Anhaltspunkt und Nachweis dafür, dass die Diagnose einer Beinverkürzung im Liegen von 1,5 cm durch Dipl.-Med. P.hierbei eine Rolle spielte. Hingegen ist die Behauptung der Klägerin, dass Dr. M. ohne weitere Diagnosestellung den Vorgaben von Dipl.-Med. P.entsprechend die Einlagen verschrieb, lebensfern und unschlüssig. Bereits der Umstand, dass Dipl.-Med. P.im Nachschaubericht vom 14.08.2014 das weitere Tragen der vorhandenen Einlagen empfahl, schließt dies aus. Darüber hinaus ergibt der - vollständige - Arztbrief der Dres. K. und B. vom 10.07.2017 (gleichlautend auch der Arztbericht des Dr. T.vom 21.08.2014, Bl. 21 f. der Beiakte SG Dortmund, S 17 U 311/15), dass durch die behandelnden Ärzte in der Praxis Dr. A. und Kollegen am 14.08.2014 mit „Beckenschiefstand rechts -1 cm“ eine eigene Diagnose gestellt wurde, welche sich bezüglich der Höhe der Abweichung von derjenigen des Dipl.-Med. P.unterschied. Zumal Dr. M. aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages tätig war und er daher in Ermangelung anderer Erkenntnisquellen gehalten war, eine eigene Diagnose zu erstellen oder zumindest die durch Dipl.-Med. P.gestellte Diagnose zu überprüfen, liegt es nach der Lebenserfahrung fern, dass Dr. M. ungeprüft die Diagnose von Dipl.-Med. P.übernahm und nur hierauf gestützt eine Verordnung der Einlagen vornahm. Vielmehr stellt sich das Aufsuchen von Dr. M. und die von ihm vorgenommene Einlageverordnung als Ingangsetzung eines neuen Kausalverlaufs dar, aufgrund dessen die erste - unterstellte - Fehleinschätzung von Dipl.-Med. P.folgenlos geblieben ist.
Abhängig von der Frage der Kausalität kann die Klage aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zur Verfügung stand und sie diese infolge eingetretener Verjährung endgültig versäumt hat.
Soweit Dr. M. aus der Praxis Dr. A. und Kollegen die nach der Behauptung der Klägerin schadensstiftende Verordnung der Einlagen vornahm, ist im Fall einer schuldhaft falschen Diagnosestellung mit darauf gestützter Verordnung von Einlagen davon auszugehen, dass der Klägerin gegen Dr. M. wie auch gegen die GbR Dr. A. und Kollegen und deren Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 630a ff. BGB zustand. Diese Ersatzmöglichkeit, die im gleichen Maße wie der Amtshaftungsanspruch aussichtsreich erscheint und deren vorrangige Durchsetzung der Klägerin zuzumuten war, stammte aus demselben Tatsachenkreis, aus dem die Klägerin auch ihre Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte ableitet, denn die Behandlung von Dr. M. schloss sich unmittelbar an die Nachschau durch Dipl.-Med. P.an und beruhte auf demselben Beschwerdebild. Gründe, aufgrund derer die Rechtsverfolgung gegen die anderweitig in Betracht kommenden Schadensverantwortlichen nicht aussichtsreich oder nicht zumutbar sein könnte, sind von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Indes sind die Schadensersatzansprüche gegen Dr. M. und die übrigen Anspruchsgegner endgültig nicht mehr durchsetzbar, weil sie gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind. Der Verjährungszeitraum betrug 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die ärztliche Pflichtverletzung, welche die Klägerin Dr. M. vorwerfen konnte, erfolgte am 14.08.2014. Spätestens am 04.09.2014 trat nach ihrer Behauptung der geltend gemachte Schaden ein. Zumal der Klägerin nach eigenem Vortrag aufgrund der ab dem 04.09.2014 einsetzenden Behandlung und der erneuten Veränderung ihrer Einlagen bewusst war, dass die Verordnung der erhöhten Einlagen fehlerhaft war und Dr. M. von dem gebotenen ärztlichen Standard abgewichen war, was bei ihr zu den Blockaden und weiteren Beschwerden geführt hatte, hatte sie zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen und konnte ihre Ansprüche zumindest im Wege einer Feststellungsklage klageweise geltend machen. Die Verjährung der Ansprüche lief daher mit dem 01.01.2015 an und war mit Ablauf des 31.12.2017 vollendet. Gründe, welche die unterbliebene Inanspruchnahme von Dr. M. und den übrigen Verantwortlichen entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das schuldhafte Versäumen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit führt zur endgültigen Abweisung des Amtshaftungsanspruchs gegen die lediglich subsidiär haftende öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1266; Staudinger - Wöstmann, BGB [2013], § 839 Rdn. 297 f.).
V.
Ob hingegen, wie das Landgericht ausgeführt hat, auch der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte verjährt war, begegnet Bedenken, kann aber ebenfalls dahinstehen.
Zwar erweisen sich die Einwände der Berufung gegen die Annahme der Verjährung nicht als stichhaltig, weil die vor dem Sozialgericht Dortmund (Az. S 17 U 311/15 = LSG, Az. L 15 U 277/17) und Landgericht Dortmund (Az. 4 O 255/17 = OLG Hamm, Az. 3 U 109/18) geführten Prozesse für die Frage des Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs nicht vorgreiflich waren. Die Klage vor den Sozialgerichten betraf lediglich die Frage des Umfangs der berufsgenossenschaftlichen Einstandspflicht für den Wegeunfall vom 05.03.2014, während die Klage vor dem Landgericht Dortmund von vornherein absehbar aussichtslos war.
Indes ist zu berücksichtigen, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2016 zu Az. VI ZR 208/15 und vom 20.12.2016 zum Az. VI ZR 395/15 (NJW 2017, S. 1742 und 1745) die Rechtslage hinsichtlich der Haftungsverantwortlichkeit einer Berufsgenossenschaft für fehlerhaftes Handeln eines Durchgangsarztes unklar war und erst durch diese beiden Entscheidungen geklärt wurde, welche Tätigkeiten eines Durchgangsarztes über die bloße Entscheidung hinaus, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung anzuordnen ist, zu dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreis zählen, in welchem die Berufsgenossenschaft für ärztliches Fehlverhalten einstandspflichtig ist. Erst mit diesen Entscheidungen wurde höchstrichterlich geklärt, dass hierzu auch die Befunderhebung, Diagnosestellung und etwaige Erstversorgung des Patienten gehören (vgl. zu der bis dahin bestehenden Rechtslage nur BGH, NJW 2009, S.993; Ziegler, Die Haftung bei Handeln des Durchgangsarztes, GesR 2014, S. 65 jeweils m.w.N.). Unter diesen Umständen spricht nach Ansicht des Senats viel dafür, dass der Klägerin bis zum Erlass der beiden oben genannten BGH-Urteile eine Klageerhebung gegen die Beklagte mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zumutbar war und die Verjährungsfrist frühestens mit dem Ende des Jahres nach Erlass der beiden klarstellenden Urteile beginnen konnte (vgl. BGH, NJW 2005, S. 429; NJW 2019 S. 1953).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des
§ 543 ZPO nicht vorlagen. Der Senat hatte über einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung zu entscheiden und ist von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des BGH nicht abgewichen.
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