Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-20, 4 UF 153/19

4 UF 153/19Tribunal supérieur20 févr. 2020

Regest

1. Ist der Unterhalt für die Vergangenheit tituliert, begründet dies eine Vermutung dafür, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt den Bedarf und die Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubigerin und seine eigene vom Gericht bejahte Leistungsfähigkeit kannte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch aufgrund tatsächlicher Leistungsfähigkeit und nicht lediglich aufgrund fiktiven Einkommens festgestellt wurde. 2. Die Kenntnis des Unterhaltsschuldners wird durch von diesem erhobene Verwirkungseinwände nicht in Frage gestellt, wenn er nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Beschluss des Gerichts darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung (aktuell) nicht gegeben seien. 3. Für die Pflichtwidrigkeit bei dem Unterlassen der Unterhaltszahlung genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht alleine nicht; vielmehr müssen zudem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners gegeben sein. 4. § 302 Nr. 1 Alt. 2 InsO ist nicht als deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren, so dass für die Verjährung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als der gesetzliche Unterhaltsanspruch (im Anschluss an KG, Beschluss vom 29.8.2019 - 13 UF 91/19 - BeckRS 2019, 27750 sowie FamRZ 2020, 275).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 153/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 4 UF 153/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0220.4UF153.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Senat für Familiensachen

Normen: §§ 302 Nr. 1 Alt. 2 InsO; 1579 Nr. 2 und Nr. 7 BGB

Leitsätze

  1. Ist der Unterhalt für die Vergangenheit tituliert, begründet dies eine Vermutung dafür, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt den Bedarf und die Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubigerin und seine eigene vom Gericht bejahte Leistungsfähigkeit kannte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch aufgrund tatsächlicher Leistungsfähigkeit und nicht lediglich aufgrund fiktiven Einkommens festgestellt wurde.

  2. Die Kenntnis des Unterhaltsschuldners wird durch von diesem erhobene Verwirkungseinwände nicht in Frage gestellt, wenn er nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Beschluss des Gerichts darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung (aktuell) nicht gegeben seien.

  3. Für die Pflichtwidrigkeit bei dem Unterlassen der Unterhaltszahlung genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht alleine nicht; vielmehr müssen zudem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners gegeben sein.

  4. § 302 Nr. 1 Alt. 2 InsO ist nicht als deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren, so dass für die Verjährung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als der gesetzliche Unterhaltsanspruch (im Anschluss an KG, Beschluss vom 29.8.2019 - 13 UF 91/19 - BeckRS 2019, 27750 sowie FamRZ 2020, 275).

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 19.7.2019 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.

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