Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-19, 32 SA 7/20

32 SA 7/20Tribunal supérieur19 févr. 2020

Regest

Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 7/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 32 SA 7/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.32SA7.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29c, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvom 22.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.000,- € festgesetzt.

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