projets
4 U 66/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-18, 4 U 66/19
4 U 66/19Tribunal supérieur18 févr. 2020
1. Zur Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört neben seinem Namen auch seine Rechtsform. 2. Der Senat kann offenlassen, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG - also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" - zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 4 U 66/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.4U66.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; BGB § 705
Zur Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört neben seinem Namen auch seine Rechtsform.
Der Senat kann offenlassen, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG - also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" - zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die Identität des Anbieters klar und eindeutig mitzuteilen:
.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 208,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.01.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.