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20 U 202/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-12, 20 U 202/19
20 U 202/19Tribunal supérieur12 févr. 2020
1. Wird der VN einer Tierhalterhaftpflichtversicherung – hier für ein Reitpferd – von einem Dritten als Halter desjenigen Tieres in Anspruch genommen, auf welches sich der Versicherungsvertrag bezog, kann der Versicherer im Deckungsprozess nicht mit Erfolg einwenden, dass der VN tatsächlich nicht Tierhalter gewesen sei. 2. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand, dass der VN mit dem Dritten einen Verwahrungsvertrag oder Leihvertrag geschlossen habe, muss der Versicherer entsprechende Tatsachen vortragen und ggf. beweisen (hier ausreichender Vortrag verneint).
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 20 U 202/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0212.20U202.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Wird der VN einer Tierhalterhaftpflichtversicherung – hier für ein Reitpferd – von einem Dritten als Halter desjenigen Tieres in Anspruch genommen, auf welches sich der Versicherungsvertrag bezog, kann der Versicherer im Deckungsprozess nicht mit Erfolg einwenden, dass der VN tatsächlich nicht Tierhalter gewesen sei.
Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand, dass der VN mit dem Dritten einen Verwahrungsvertrag oder Leihvertrag geschlossen habe, muss der Versicherer entsprechende Tatsachen vortragen und ggf. beweisen (hier ausreichender Vortrag verneint).
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.09.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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