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3 Ws 34/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-11, 3 Ws 34/20
3 Ws 34/20Tribunal supérieur11 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-11
Aktenzeichen: 3 Ws 34/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.3WS34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass die Untergebrachte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 18. Mai 2019 hinaus in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.
Die Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01. Juni 2011 wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit dem 09. Juni 2011 vollstreckt. Am 05. Dezember 2019 hat das Landgericht Paderborn die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Dagegen wendet sich die Untergebrachte mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass festgestellt wird, dass die Untergebrachte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 18. Mai 2019 hinaus in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringungen gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB oder für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen im angefochtenen Beschluss Bezug und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung. Auch der Senat ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin sich erst noch in einer Langzeitbeurlaubung in einem geeigneten Wohnheim bewähren muss.
Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Fortdauerentscheidung am 05. Dezember 2019 und damit ca. 6 Monate und 2 Wochen nach Ablauf der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB am 18. Mai 2019 getroffen. Durch die Überschreitung der Frist ist die Untergebrachte in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
a.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 (2 BvR 1665/10 -, juris) zur Regelung des § 67e StGB unter anderem ausgeführt:
„Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [114f.]; 109, 133 [163]; BVerfGK 4, 176 [181]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).“
b.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Fristüberschreitung in ihrem Beschluss erläutert; zur Rechtfertigung der Fristüberschreitung reicht dies jedoch nicht.
Da die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 18.05.2018 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, war ihr bekannt, dass der nächste Überprüfungstermin am 18.05.2019 anstehen würde. Es reichte daher nicht aus, dass die Strafvollstreckungskammer abgewartet hat, bis ihr die Akten am 01.04.2019 - bereits verspätet - von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden. Sie war vielmehr gehalten, auch durch eigene Fristnotierung dafür Sorge zu tragen, dass die Akten seitens der Staatsanwaltschaft zu dem von der Kammer für notwendig erachteten Zeitpunkt vorgelegt werden. Nach Eingang der Akten bei der Kammer am 01.04.2019 hätte sie sofort das gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO erforderliche Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen und damit nicht erst zuwarten dürfen. Es bestand auch kein Grund, damit zu warten, bis die Pflichtverteidigerin Akteneinsicht genommen hatte. Nachdem die Akten von der Pflichtverteidigerin nicht nach den für die Akteneinsicht gewährten 5 Tagen Mitte April 2019 zurückgekommen war, hätte die Kammer sofort und nicht erst unter dem 17.05.2019 Nachforschungen anstellen müssen über den Verbleib der Akten und nicht nur zuwarten dürfen, bis diese erst am 11.06.2019 wieder vorgelegt wurden. So konnte das Gutachten erst am 18.06.2019, mithin bereits einen Monat nach Ablauf der Überprüfungsfrist in Auftrag gegeben werden. Die Kammer hat dann nichts unternommen, um eine zügige Fertigstellung des Gutachtens sicherzustellen. Die Formulierung in dem Übersendungsschreiben an den Sachverständigen, „ich gehe davon aus, dass Sie Ihr Gutachten innerhalb von 3 Monaten fertigstellen können“, spricht vielmehr dafür, dass mit dem beauftragten Sachverständigen selbst keine Absprache über die einzuhaltende Erledigungsfrist getroffen wurde. Wann das benötigte Gutachten vorliegen würde, hing damit weitgehend von der - der Kammer unbekannten - Auslastung des Sachverständigen ab und blieb damit letztlich dem Zufall überlassen. Das Gutachten ging dann auch erst am 25.10.2019, mithin nach über 4 Monaten beim Landgericht ein.
c.
Angesichts der von der Untergebrachten im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Körperverletzungsdelikteführt die Fristüberschreitung trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung, so dass es mit der Feststellung der Verletzung des Freiheitsgrundrechts sein Bewenden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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