Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-05, 31 U 99/19

31 U 99/19Tribunal supérieur5 févr. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 99/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-05

Aktenzeichen: 31 U 99/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0205.31U99.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 21 0 373/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 100 % sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom 31.08.2016 gegen 16:44 Uhr auf der Einmündung J-Straße/L-Straße, V, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 bei der Beklagten zu 2. sowie seit dem 20.12.2018 bei der Beklagten zu 1. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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