Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-07, 4 (s) Sbd I - 14/19

4 (s) Sbd I - 14/19Tribunal supérieur7 janv. 2020

Regest

1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss. 2. In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I - 14/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-07

Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I - 14/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0107.4S.SBD.I14.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: stopp § 462a Abs. 1

Leitsätze

  1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss.

  2. In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.

Tenor

Das Landgericht Paderborn wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.

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