Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-06, 1 RBs 180/19

1 RBs 180/19Tribunal supérieur6 janv. 2020

Regest

Der Senat folgt der inzwischen vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen entgegen der für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 180/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-06

Aktenzeichen: 1 RBs 180/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0106.1RBS180.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 3, 41, 49 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Der Senat folgt der inzwischen vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen entgegen der für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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