Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-24, 4 RVs 93/19

4 RVs 93/19Tribunal supérieur24 sept. 2019

Regest

Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 93/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-24

Aktenzeichen: 4 RVs 93/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.4RVS93.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 174c

Leitsätze

Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

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