Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 58/19

1 RVs 58/19Tribunal supérieur22 août 2019

Regest

Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 58/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-22

Aktenzeichen: 1 RVs 58/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1RVS58.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 46, 47.

Leitsätze

Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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