Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 15 W 197/18

15 W 197/18Tribunal supérieur22 août 2019

Regest

Ist bei der Bestellung des Nachlasspflegers die Feststellung unterblieben, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird, kann sich im Einzelfall ein Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ergeben. Auf den Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ist die Vorschrift des § 2 VBVG nicht anwendbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 197/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-22

Aktenzeichen: 15 W 197/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.15W197.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1915 I 2, 1836, VBVG § 2

Leitsätze

Ist bei der Bestellung des Nachlasspflegers die Feststellung unterblieben, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird, kann sich im Einzelfall ein Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ergeben.

Auf den Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ist die Vorschrift des § 2 VBVG nicht anwendbar.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zugunsten des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wird eine Nachlasspflegervergütung für den Zeitraum vom 03.07.2002 bis zum 29.09.2016 in Höhe von insgesamt 90.000 € gegen den Nachlass festgesetzt.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.