Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-06, 32 SA 42/19

32 SA 42/19Tribunal supérieur6 août 2019

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des im Prozess erreichten Verfahrensstandes ausgeschlossen sein, wenn ein Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO erlassen worden ist und erst dann ein weiterer Beklagter (für den das Prozessgericht örtlich nicht zuständig ist) in den Prozess einbezogen werden soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 42/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-06

Aktenzeichen: 32 SA 42/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0806.32SA42.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des im Prozess erreichten Verfahrensstandes ausgeschlossen sein, wenn ein Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO erlassen worden ist und erst dann ein weiterer Beklagter (für den das Prozessgericht örtlich nicht zuständig ist) in den Prozess einbezogen werden soll.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) wird abgelehnt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.