Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-01, 1 Vollz (Ws) 344/19

1 Vollz (Ws) 344/19Tribunal supérieur1 août 2019

Regest

1. Die gerichtliche Überprüfung von durch die JVA angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfordert insbesondere hinreichende Feststellungen der Strafvollstreckungskammer dazu, zu welchem Zeitpunkt welche von verschiedenen in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahme/n (hier: eine Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW oder eine Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW) mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden sind. 2. Die Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: eine Trennungsanordnung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2019 - III-1 Vollz(Ws) 516/18 -; Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, jew. zit. n. juris).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 344/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 344/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.1VOLLZ.WS344.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW §§ 14 Abs. 2 S. 2, 69 Abs. 2 Nr. 2.

Leitsätze

  1. Die gerichtliche Überprüfung von durch die JVA angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfordert insbesondere hinreichende Feststellungen der Strafvollstreckungskammer dazu, zu welchem Zeitpunkt welche von verschiedenen in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahme/n (hier: eine Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW oder eine Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW) mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden sind.

  2. Die Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: eine Trennungsanordnung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2019 - III-1 Vollz(Ws) 516/18 -; Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, jew. zit. n. juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird betreffend die (Nicht-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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