Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-23, 25 W 146/19

25 W 146/19Tribunal supérieur23 juil. 2019

Regest

Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in den betreffenden Fall dann auch von der Gegenseite zu ersetzen sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 146/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-23

Aktenzeichen: 25 W 146/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0723.25W146.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 80, 81 FamFG

Leitsätze

Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in den betreffenden Fall dann auch von der Gegenseite zu ersetzen sind.

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert; auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Hattingen vom 23.07.2018 sind von dem Beteiligten zu 1) weitere 4.495,23 € – viertausendvierhundertfünfundneunzig Euro und dreiundzwanzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.12.2018 an den Beteiligten zu 4) zu erstatten.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4) trägt der Beteiligte zu 1).
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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