26 U 145/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-16, 26 U 145/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-16, 26 U 145/18
26 U 145/18Tribunal supérieur16 juil. 2019
Regest
Nimmt das Gericht entscheidungserheblichen, unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis, kann damit das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt werden. Ein wesentlicher Verfahrensfehler gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO liegt dann vor, wenn der Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und nicht erörtert wird. Das ist insbesondere dann der Fall, falls unstreitiger Kernvortrag ignoriert wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 145/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-16
Aktenzeichen: 26 U 145/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.26U145.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB § 199, ZPO § 538
Leitsätze
Nimmt das Gericht entscheidungserheblichen, unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis, kann damit das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt werden.
Ein wesentlicher Verfahrensfehler gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO liegt dann vor, wenn der Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und nicht erörtert wird.
Das ist insbesondere dann der Fall, falls unstreitiger Kernvortrag ignoriert wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird hinsichtlich des Beklagten zu 1) das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) zu 64 % und die Klägerin zu 2) zu 36 %.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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