3 Ws 240-241/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 3 Ws 240-241/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 3 Ws 240-241/19
3 Ws 240-241/19Tribunal supérieur2 juil. 2019
Regest
Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 240-241/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 3 Ws 240-241/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0702.3WS240.241.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 64 Abs. 2; StGB 67d Abs. 5 Satz 1
Leitsätze
Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen.
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben.
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2. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2016 dauert fort.
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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
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