Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-29, 1 W 1/19

1 W 1/19Tribunal supérieur29 mai 2019

Regest

Die Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen läuft in der Regel zeitgleich mit der gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist ab, wobei Fristverlängerungen auch hier zu berücksichtigen sind. Die Tätigkeit eines Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften begründet in Rechtsstreitigkeiten gegen den Fiskus nicht die Annahme seiner Befangenheit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 W 1/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-29

Aktenzeichen: 1 W 1/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0529.1W1.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 42, 406, 411

Leitsätze

Die Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen läuft in der Regel zeitgleich mit der gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist ab, wobei Fristverlängerungen auch hier zu berücksichtigen sind.

Die Tätigkeit eines Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften begründet in Rechtsstreitigkeiten gegen den Fiskus nicht die Annahme seiner Befangenheit.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19.09.2018 (25 O 46/12) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.064.333,33 € festgesetzt.

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