13 UF 164/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-27, 13 UF 164/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-27, 13 UF 164/18
13 UF 164/18Tribunal supérieur27 mai 2019
Regest
Leitsatz 1: Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 – XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434). Leitsatz 2: Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 164/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-27
Aktenzeichen: 13 UF 164/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0527.13UF164.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Leitsatz 1: Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 – XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434).
Leitsatz 2: Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: ##-######61) für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 €, bezogen auf den 30.6.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### G ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
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Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I Lebensversicherug AG (Vers-Nr.: ##-######82) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.570,50 €, bezogen auf den 30.06.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### K ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
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Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.100,- € festgesetzt.
IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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