25 W 99/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 25 W 99/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 25 W 99/19
25 W 99/19Tribunal supérieur14 mai 2019
Regest
Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 99/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-14
Aktenzeichen: 25 W 99/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.25W99.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: Ziff. 3309 VV RVG, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze
Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 272,27 € festgesetzt.
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