1 Vollz (Ws) 728/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Vollz (Ws) 728/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Vollz (Ws) 728/18
1 Vollz (Ws) 728/18Tribunal supérieur19 févr. 2019
Regest
1. Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. 2. Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 728/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-19
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 728/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1VOLLZ.WS728.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Normen: StVollzG NRW § 51 Abs. 2.
Leitsätze
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Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden.
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Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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