Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-18, 18 U 99/17

18 U 99/17Tribunal supérieur18 févr. 2019

Regest

1. Schadstoffbelastungen "eingekapselter" Baustoffe, die sich nicht auf die Raumluft auswirken, sind grundsätzlich erst dann zu offenbaren, wenn der Maklerkunde Umbaumaßnahmen konkret thematisiert. 2. Der Makler muss nicht allgemein über mögliche Schadstoffbelastungen eines Fertighauses aus der betreffenden Bauzeit aufklären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 99/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-18

Aktenzeichen: 18 U 99/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0218.18U99.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 652 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Schadstoffbelastungen "eingekapselter" Baustoffe, die sich nicht auf die Raumluft auswirken, sind grundsätzlich erst dann zu offenbaren, wenn der Maklerkunde Umbaumaßnahmen konkret thematisiert.

  2. Der Makler muss nicht allgemein über mögliche Schadstoffbelastungen eines Fertighauses aus der betreffenden Bauzeit aufklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 11.000,00 €

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