Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-06, 15 SA 2/19

15 SA 2/19Tribunal supérieur6 févr. 2019

Regest

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 SA 2/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-06

Aktenzeichen: 15 SA 2/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0206.15SA2.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 343 Abs.2 S.2 (in der bis zum 16.08.2015 geltenden Fassung)

Leitsätze

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

Tenor

Das Amtsgericht Schöneberg wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

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