Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-24, 15 W 310/18

15 W 310/18Tribunal supérieur24 janv. 2019

Regest

Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 310/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-24

Aktenzeichen: 15 W 310/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.15W310.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG §§ 63 Abs. 3 S. 2, 352e Abs. 1 S. 4

Leitsätze

Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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