Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-10, 5 Ws 431/18

5 Ws 431/18Tribunal supérieur10 janv. 2019

Regest

1. Kann eine teilzeitbeschäftigte Schöffin ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen, so ist es zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienstleistung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 2. Bei einer Ergänzungsschöffin, die sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von acht bis zehn Stunden frei einteilen kann und daneben einen Zwei-Personen-Haushalt führt, in dem sie gemeinsam mit ihrem im Ruhestand befindlichen Ehemann lebt, ist eine Begrenzung der „Hausfrauenentschädigung“ auf fünf Wochenstunden angemessen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 431/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 5 Ws 431/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.5WS431.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: JVEG §§ 4, 17

Leitsätze

Kann eine teilzeitbeschäftigte Schöffin ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen, so ist es zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienstleistung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Bei einer Ergänzungsschöffin, die sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von acht bis zehn Stunden frei einteilen kann und daneben einen Zwei-Personen-Haushalt führt, in dem sie gemeinsam mit ihrem im Ruhestand befindlichen Ehemann lebt, ist eine Begrenzung der „Hausfrauenentschädigung“ auf fünf Wochenstunden angemessen.

Tenor

    1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 18. April 2018 wird aufgehoben.
    1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Ergänzungsschöffin in dem Verfahren Landgericht Essen 25 KLs 8/17 wird unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen auf insgesamt 4.612,40 Euro festgesetzt.

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