Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-28, 1 Vollz(Ws) 715/18

1 Vollz(Ws) 715/18Tribunal supérieur28 déc. 2018

Regest

Soweit die Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW unter Hinweis darauf abgelehnt wird, dass die zur Verminderung der Gefahr von Widerstandshandlungen bzw. eines Entweichens des Betroffenen erforderliche Hand- und Fußfesselung dazu führe, dass dieser sich nicht sozialadäquat im öffentlichen Raum bewegen und Alltagsaufgaben meistern könne, kann die Prüfung einer den Zweck der Maßnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigenden Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung erforderlich sein, die unter der Kleidung getragen wird und den Gefesselten insbesondere in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 715/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-28

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 715/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1228.1VOLLZ.WS715.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 53 Abs. 3

Leitsätze

Soweit die Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW unter Hinweis darauf abgelehnt wird, dass die zur Verminderung der Gefahr von Widerstandshandlungen bzw. eines Entweichens des Betroffenen erforderliche Hand- und Fußfesselung dazu führe, dass dieser sich nicht sozialadäquat im öffentlichen Raum bewegen und Alltagsaufgaben meistern könne, kann die Prüfung einer den Zweck der Maßnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigenden Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung erforderlich sein, die unter der Kleidung getragen wird und den Gefesselten insbesondere in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, ebenso der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 10.04.2018.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO).

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