Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-27, 4 RBs 391/18

4 RBs 391/18Tribunal supérieur27 déc. 2018

Regest

Die bloße Wiedergabe der Ergebnisse eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, führt zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 391/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-27

Aktenzeichen: 4 RBs 391/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1227.4RBS391.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 261, § 267

Leitsätze

Die bloße Wiedergabe der Ergebnisse eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, führt zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

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