1 RVs 78/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-17, 1 RVs 78/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-17, 1 RVs 78/18
1 RVs 78/18Tribunal supérieur17 déc. 2018
Regest
Zwar zwingen bei tatmehrheitlicher Verurteilung weder der Wegfall noch die Reduzierung einer Einzelstrafe das Berufungsgericht trotz des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots ohne weiteres zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Es bedarf indes regelmäßig einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält; höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen können insbesondere dann zu stellen sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 78/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-17
Aktenzeichen: 1 RVs 78/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1217.1RVS78.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 54; StPO § 331
Leitsätze
Zwar zwingen bei tatmehrheitlicher Verurteilung weder der Wegfall noch die Reduzierung einer Einzelstrafe das Berufungsgericht trotz des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots ohne weiteres zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Es bedarf indes regelmäßig einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält; höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen können insbesondere dann zu stellen sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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