4 RVs 156/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-27, 4 RVs 156/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-27, 4 RVs 156/18
4 RVs 156/18Tribunal supérieur27 nov. 2018
Regest
Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 156/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-27
Aktenzeichen: 4 RVs 156/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1127.4RVS156.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze
Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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