1 Ws 556/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-20, 1 Ws 556/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-20, 1 Ws 556/18
1 Ws 556/18Tribunal supérieur20 nov. 2018
Regest
Eine im Zeitpunkt der (ablehnenden) Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB über mehr als vier Monate zurückliegende mündliche Anhörung des Verurteilten genügt insbesondere dann nicht den sich aus dem Gesetzeszweck des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO und dem Anspruch des Verurteilten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen an eine solche Anhörung, wenn die Strafvollstreckungskammer aufgrund von Tatsachen entscheidet, zu denen der Verurteilte in der mündlichen Anhörung gerade noch nicht gehört werden konnte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 556/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-20
Aktenzeichen: 1 Ws 556/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.1WS556.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 1; StPO § 454 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
Eine im Zeitpunkt der (ablehnenden) Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB über mehr als vier Monate zurückliegende mündliche Anhörung des Verurteilten genügt insbesondere dann nicht den sich aus dem Gesetzeszweck des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO und dem Anspruch des Verurteilten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen an eine solche Anhörung, wenn die Strafvollstreckungskammer aufgrund von Tatsachen entscheidet, zu denen der Verurteilte in der mündlichen Anhörung gerade noch nicht gehört werden konnte.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens - an die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Entscheidung des Vorsitzenden:
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird zurückgewiesen.
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