Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-16, 9 U 77/17

9 U 77/17Tribunal supérieur16 nov. 2018

Regest

Begibt sich der Reiter seines Pferdes, welches von ihm im Absattelbereich versorgt wird, aus einem zunächst geschützten Bereich in die Schlagdistanz eines weiteren dort in Begleitung seines Reiters stehenden Pferdes und tritt dieses sodann nach hinten mit für den Geschädigten tödlichen Folgen aus, so rechtfertigt die Unterschreitung des jedem Reiter bekannten und einzuhaltenden Sicherheitsabstandes die Begründung eines mit 50% zu bewertenden Mitverschuldens.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 77/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-16

Aktenzeichen: 9 U 77/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1116.9U77.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 833, 254 BGB

Leitsätze

Begibt sich der Reiter seines Pferdes, welches von ihm im Absattelbereich versorgt wird, aus einem zunächst geschützten Bereich in die Schlagdistanz eines weiteren dort in Begleitung seines Reiters stehenden Pferdes und tritt dieses sodann nach hinten mit für den Geschädigten tödlichen Folgen aus, so rechtfertigt die Unterschreitung des jedem Reiter bekannten und einzuhaltenden Sicherheitsabstandes die Begründung eines mit 50% zu bewertenden Mitverschuldens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.03.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der verstorbenen M in Höhe von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren, über ihre bezifferten Anträge hinausgehenden Unterhaltsschaden ab dem 01.04.2015 aus dem Schadensereignis vom 26.09.2012 in O unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der verstorbenen Frau M in Höhe von 50% zu ersetzen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Wegen des Betragsverfahrens sowie der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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