Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-09, 20 U 86/18

20 U 86/18Tribunal supérieur9 nov. 2018

Regest

Die Erklärung eines Regulierungsbeauftragten, dass „Ersatzpflicht […] als versichert bestätigt“ werde, kann ein deklaratorisches Anerkenntnis sein (hier bejaht).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 86/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-09

Aktenzeichen: 20 U 86/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.20U86.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Erklärung eines Regulierungsbeauftragten, dass „Ersatzpflicht […] als versichert bestätigt“ werde, kann ein deklaratorisches Anerkenntnis sein (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2018 verkündete Grundurteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.362,32 EUR festgesetzt.

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