Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 3 Ws 372/17

3 Ws 372/17Tribunal supérieur30 oct. 2018

Regest

1. Bewaffnete Raubüberfälle, die die Tatbestände des schweren Raubes gem. §§ 249, 250 StGB oder der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 249, 250 StGB erfüllen, sind jedenfalls dann erhebliche Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn die Opfer seelisch schwer unter den Eindrücken der Tat leiden. 2. Dies ist der Fall, wenn die Geschädigten infolge der Tat unter starker seelischer Belastung, die sich in Albträumen ausdrückt, leiden oder gar deshalb ihre berufliche Tätigkeit wechseln müssen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 372/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-30

Aktenzeichen: 3 Ws 372/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.3WS372.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67e; 249, 250, 253, 255

Leitsätze

  1. Bewaffnete Raubüberfälle, die die Tatbestände des schweren Raubes gem. §§ 249, 250 StGB oder der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 249, 250 StGB erfüllen, sind jedenfalls dann erhebliche Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn die Opfer seelisch schwer unter den Eindrücken der Tat leiden.

  2. Dies ist der Fall, wenn die Geschädigten infolge der Tat unter starker seelischer Belastung, die sich in Albträumen ausdrückt, leiden oder gar deshalb ihre berufliche Tätigkeit wechseln müssen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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