Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-23, 34 U 10/18

34 U 10/18Tribunal supérieur23 oct. 2018

Regest

Vollstreckungsgegenklage des Kreditinstituts nach dem Einbehalt von Kapitalertragssteuer; Voraussetzungen des Erfüllungseinwandes; Kapitalertragssteuerabzug von einer durch Prozessvergleich titulierten, an den Anleger zu leistenden Schadensersatzzahlung wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Schiffsfonds; zur Frage der "eindeutigen Erkennbarkeit" des Nichtbestehens einer Kapitalertragssteuerpflicht aufgrund des zum Vertrieb der Beteiligung verwendeten Anlageprospekts.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 10/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 34 U 10/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1023.34U10.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Normen: BGB § 185, § 362 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 20 Abs. 3, § 43, § 44; ZPO § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Vollstreckungsgegenklage des Kreditinstituts nach dem Einbehalt von Kapitalertragssteuer; Voraussetzungen des Erfüllungseinwandes; Kapitalertragssteuerabzug von einer durch Prozessvergleich titulierten, an den Anleger zu leistenden Schadensersatzzahlung wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Schiffsfonds; zur Frage der "eindeutigen Erkennbarkeit" des Nichtbestehens einer Kapitalertragssteuerpflicht aufgrund des zum Vertrieb der Beteiligung verwendeten Anlageprospekts.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 2017 - Az. 6 O 358/17 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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