1 Vollz(Ws) 340/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 1 Vollz(Ws) 340/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 1 Vollz(Ws) 340/18
1 Vollz(Ws) 340/18Tribunal supérieur11 oct. 2018
Regest
1. Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris). 2. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 340/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 340/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.1VOLLZ.WS340.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze
-
Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris).
-
Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvoll-
streckungskammer – Bochum zurückverwiesen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.