9 U 137/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-28, 9 U 137/16
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-28, 9 U 137/16
9 U 137/16Tribunal supérieur28 sept. 2018
Regest
Die Restwertermittlung im Schadensgutachten ist anhand der Einholung dreier Restwertangebote auf dem regionalen Markt am Wohnsitz des Klägers vorzunehmen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 137/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-28
Aktenzeichen: 9 U 137/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0928.9U137.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Leitsätze
Die Restwertermittlung im Schadensgutachten ist anhand der Einholung dreier Restwertangebote auf dem regionalen Markt am Wohnsitz des Klägers vorzunehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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