Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-18, 26 U 182/17

26 U 182/17Tribunal supérieur18 sept. 2018

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 182/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-18

Aktenzeichen: 26 U 182/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0918.26U182.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13. November 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Neben den Beklagten zu 1) und 3) wird auch die Beklagte zu 2) verurteilt,

als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) den bis einschließlich Mai 2010 entstandenen und übergegangenen kongruenten Regressschaden in Höhe von 55.544,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2015 zu zahlen, der durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung der familienversicherten Mitglieder D1 und D3 seit dem 06.12.2007, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 08.12.2007, verursacht wurde;

als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) den bis einschließlich Mai 2010 entstandenen und übergegangenen kongruenten Regressschaden in Höhe von 11.328,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2015 zu zahlen, der durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung der familienversicherten Mitglieder D1 und D3 seit dem 06.12.2007, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 08.12.2007, verursacht wurde.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das zuvor genannte Urteil werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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