9 U 12/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-23, 9 U 12/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-23, 9 U 12/18
9 U 12/18Tribunal supérieur23 mars 2018
Regest
1. Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen. 2. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-23
Aktenzeichen: 9 U 12/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0323.9U12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 823 BGB; § 249 BGB
Leitsätze
Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen.
Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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