9 U 19/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-09, 9 U 19/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-09, 9 U 19/17
9 U 19/17Tribunal supérieur9 mars 2018
Regest
1. Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt. 2. Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 19/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-09
Aktenzeichen: 9 U 19/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0309.9U19.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 17 StVG; § 9 Abs. 1 S. 4 StVO
Leitsätze
Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt.
Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016, weiteren Zinsen in vorgenannter Höhe aus 8.696,71 € für die Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.07.2016 sowie über die bereits vorprozessual regulierten Rechtsanwaltskosten hinaus weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,10 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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