Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-28, 11 U 57/17

11 U 57/17Tribunal supérieur28 févr. 2018

Regest

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 57/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-28

Aktenzeichen: 11 U 57/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.11U57.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: StVG §§ 7, 18; BGB § 254; BefBedV § 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4

Leitsätze

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.