Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 4 U 161/17

4 U 161/17Tribunal supérieur27 févr. 2018

Regest

Zu der Frage, ob die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sein kann

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 161/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-27

Aktenzeichen: 4 U 161/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.4U161.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 5, 8

Leitsätze

Zu der Frage, ob die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sein kann

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 08. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten am 10.02.2017 (Anlage K1 – Bl. 6 bis 13 der Akten).

Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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