Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-22, 1 VAs 120/17

1 VAs 120/17Tribunal supérieur22 févr. 2018

Regest

Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 67 Abs. 6 StGB ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 6 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst eine nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2017 - III - 1 VAs 156/16-, juris).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 120/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-22

Aktenzeichen: 1 VAs 120/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0222.1VAS120.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 23 ff.; StGB § 64; StVollstrO § 44b

Leitsätze

Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 67 Abs. 6 StGB ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 6 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst eine nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2017 - III - 1 VAs 156/16-, juris).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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