7 U 68/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-09, 7 U 68/16
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-09, 7 U 68/16
7 U 68/16Tribunal supérieur9 févr. 2018
Regest
1. Zur Schmerzensgeldbemessung für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerwiegende Verletzungen. 2. Zur Bemessung des Verdienstausfallschadens nach dem Maßstab des § 287 ZPO. 3. Zur Darlegungslast des Vorliegens eines Haushaltsführungsschadens.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 68/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-09
Aktenzeichen: 7 U 68/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0209.7U68.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 11, BGB § 253 Abs. 2
Leitsätze
-
Zur Schmerzensgeldbemessung für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerwiegende Verletzungen.
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Zur Bemessung des Verdienstausfallschadens nach dem Maßstab des § 287 ZPO.
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Zur Darlegungslast des Vorliegens eines Haushaltsführungsschadens.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 143/14) teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i.H. von 10.000 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger materiellen Schadensersatz (Verdienstausfallschaden für die Zeit bis zum 31.07.2017) i.H. von 6.291,98 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.470,10 € seit dem 11.09.2014, aus 3.531,90 € seit dem 06.04.2016 und aus 289,99 € seit dem 08.08.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 23.02.1007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger von vorgerichtliche Anwaltsgebühren i.H. von 2.217,45 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
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