12 U 23/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-31, 12 U 23/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-31, 12 U 23/17
12 U 23/17Tribunal supérieur31 janv. 2018
Regest
1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen. 2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 23/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-31
Aktenzeichen: 12 U 23/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0131.12U23.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280; HOAI (2002) § 73
Leitsätze
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Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.
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Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 332/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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