7 U 46/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-23, 7 U 46/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-23, 7 U 46/17
7 U 46/17Tribunal supérieur23 janv. 2018
Regest
1. Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein. 2. Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 46/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-23
Aktenzeichen: 7 U 46/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0123.7U46.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 249 BGB
Leitsätze
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Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein.
-
Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Über die Titulierung in dem angefochtenen Urteil hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 115 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2016 zu zahlen und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S in Höhe von 78,90 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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