Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 1 Vollz (Ws) 276/17

1 Vollz (Ws) 276/17Tribunal supérieur20 juil. 2017

Regest

Die gerichtliche Überprüfung der maßgeblich auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen (hier: begleitetem Ausgang) erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Letzteres erfordert jedoch grundsätzlich, dass die Vollzugsbehörde zumindest den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen aktuellen Stand aufklärt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 276/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 276/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.1VOLLZ.WS276.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 5, 116 Abs. 1; StVollzG NRW § 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Die gerichtliche Überprüfung der maßgeblich auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen (hier: begleitetem Ausgang) erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Letzteres erfordert jedoch grundsätzlich, dass die Vollzugsbehörde zumindest den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen aktuellen Stand aufklärt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der JVA S vom 26.01.2017 betreffend die Ablehnung eines begleiteten Ausgangs wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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