1 Vollz (Ws) 274/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 1 Vollz (Ws) 274/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 1 Vollz (Ws) 274/17
1 Vollz (Ws) 274/17Tribunal supérieur18 juil. 2017
Regest
Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal gebietet es, durch geeignete, von Beschwerden eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 274/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 274/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.1VOLLZ.WS274.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: NiSchG NRW § 3 Abs. 1
Leitsätze
Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal gebietet es, durch geeignete, von Beschwerden eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 08.12.2016 in einem Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg gemeinsam mit acht rauchenden Mitgefangenen erfolgte Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hagen entstandenen Mehrkosten, die dem Betroffenen auferlegt werden, die Landeskasse zu tragen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.
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