Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-19, 3 U 30/17

3 U 30/17Tribunal supérieur19 juin 2017

Regest

Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen. Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sog. Brustimplantate-Skandal.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 30/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-19

Aktenzeichen: 3 U 30/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.3U30.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 4

Leitsätze

Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen.

Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sog. Brustimplantate-Skandal.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 55.000 € festgesetzt.

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