Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 201/17

4 RBs 201/17Tribunal supérieur8 juin 2017

Regest

Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 201/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 4 RBs 201/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RBS201.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 302 Abs. 2

Leitsätze

Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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