1 Vollz (Ws) 527/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 1 Vollz (Ws) 527/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 1 Vollz (Ws) 527/16
1 Vollz (Ws) 527/16Tribunal supérieur12 janv. 2017
Regest
1. Die gerichtliche Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. 2. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen, müssen jedoch in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. Erforderlich ist hierbei die Prüfung und Darlegung, dass sich der Tatverdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehört.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 527/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 527/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.1VOLLZ.WS527.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 115 Abs. 1; 116; StvollzG NRW § 12
Leitsätze
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Die gerichtliche Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
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Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen, müssen jedoch in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. Erforderlich ist hierbei die Prüfung und Darlegung, dass sich der Tatverdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehört.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
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